Erwägungen
Die [A. AG] betreibt den Handel mit pharmazeutischen und chemischen Rohstoffen und Produkten. [X.] war bis Ende Oktober 2008 leitender Angestellter der [A. AG] und betreute die mit ihr vertraglich verbundenen indischen Unternehmen [B.] und [C.] . Der Anklage zufolge soll [X.] die indischen Unternehmen noch während seiner Anstellung bei der [A. AG] dazu verleitet haben, die Verträge mit seiner Arbeitgeberin aufzulösen und die Produkte fortan über die [D. AG] , die von [Y.] beherrscht wird, und später über sein eigenes Unternehmen zu vertreiben. Zudem soll [X.] der [D. AG] geheime Unterlagen der [A. AG] zukommen gelassen haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [X.] wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und wegen Datenbeschädigung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe. [Y.] wurde der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] jedoch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei und ebenso [Y.] von der Gehilfenschaft dazu. Beide wurden der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für eine strafbare Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB vorausgesetzt wird, dass das Verhalten, welches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist. Da die Vorinstanz…