Erwägungen
Die Parfums Christian Dior SA, Paris, vertreibt seit 1947 Parfums und kosmetische Erzeugnisse über ein selektives Vertriebssystem in Frankreich und der Schweiz. Die Impo Import Parfümerien AG, Zürich, handelt ebenfalls mit Parfümerie- und Kosmetikwaren und vertreibt auch Dior-Produkte, die sie auf dem sogenannten grauen Markt bezieht.
Im Januar 1986 erwirkten die Parfums Christian Dior SA und ihre schweizerische Filiale eine vorsorgliche Massnahme gegen die Impo Import Parfümerien AG, mit der ihr der Verkauf von Dior-Produkten in ihrem Geschäft in Luzern untersagt wurde. Im September 1986 klagten die beiden Dior-Firmen gegen die Impo mit den Begehren, ihr den Verkauf von Dior-Produkten zu verbieten, die beschlagnahmten Erzeugnisse zu vernichten, sie zu Schadenersatz zu verurteilen und das Urteil zu veröffentlichen. Sie warfen der Beklagten unlautere Wettbewerbshandlungen und Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Klage ab und hob die Beschlagnahme auf. Die Klägerinnen legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte durch Dritte wettbewerbsrechtlich nur dann als unzulässig anzusehen ist, wenn besondere Umstände sie als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die blosse Ausnützung eines fremden Vertragsbruchs reicht dafür nicht aus.
Besondere Umstände, die eine Ausnützung als unlauter erscheinen lassen, können sich insbesondere aus der Art und dem Zweck des Vorgehens ergeben, wie z.B. Schädigungsabsicht oder arglistige Täuschung. Die blosse Umgehung einer geschlossenen Marktordnung oder…