Erwägungen
Die Nintendo Co. Ltd. ist Inhaberin der Urheberrechte am Videospiel «Donkey Kong Land», das sich mit einem «Game Boy» betreiben lässt. Sie trat ihre Urheberrechte räumlich begrenzt auf die USA, Kanada, Mexiko und Lateinamerika an ihre amerikanische Tochtergesellschaft Nintendo of America Inc. ab. Diese brachte das Spiel in der Game Boy-Version in den USA auf den Markt. In der Schweiz ist die Waldmeier AG Alleinvertriebsberechtigte für Nintendo-Videospiele und brachte das Game Boy-Spiel «Donkey Kong Land» ab Juli 1995 zum offiziellen Verkaufspreis auf den schweizerischen Markt.
Die Wahl Eximpo AG (heute Imprafot AG) bot gemäss einer Preisliste vom Dezember 1995 die amerikanische, mit einer englischen Spielanleitung versehene Game Boy-Version des Spiels «Donkey Kong Land» zu einem günstigeren Preis an. Am 15. November 1995 verkaufte sie ein solches Videospiel an die Zihlmann AG in Rheinfelden.
Nintendo Co. Ltd. und Waldmeier AG erwirkten daraufhin eine vorsorgliche Verfügung gegen die Wahl Eximpo AG, um den Parallelimport und die Weiterverbreitung dieser Videospiele in der Schweiz zu verbieten. In der anschliessenden Hauptklage verlangten sie die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte mit ihren Parallelimporten Urheberrechte der Erstklägerin verletzt und zudem unlauteren Wettbewerb gegenüber der Zweitklägerin begangen habe.
Erwägungen
Nach Ansicht des Bundesgerichts gilt im schweizerischen Urheberrecht weiterhin der Grundsatz der internationalen Erschöpfung. Demnach sind Werkexemplare, die der Urheber oder mit seiner Zustimmung im Ausland in Verkehr gesetzt wurden, in der Schweiz frei weiterveräusserbar. Die Einfuhr solcher Produkte kann mit urheberrechtlichen Mitteln nicht unterbunden werden.
Das Bundesgericht verwirft die Argumentation des Handelsgerichts, wonach die Erschöpfung auf Grund vertraglicher Beschränkungen des Verbreitungsrechts…