Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer (Y.) in einem Urteil vom 5. Mai 2000 wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung gemäß Art. 25 i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschwerdeführer war Inhaber der von ihm gegründeten E. AG mit Sitz in Zug, die auf die Platzierung ausländischer Wertpapiere in der Schweiz spezialisiert war. Die Mitangeklagten A. und B. waren als Vizedirektor bzw. Anlageberater bei der Alpha Bank (heute Gamma Bank) in Zürich tätig.
Am 6./7./8. Juli 1993 kaufte die Alpha Bank von der E. AG 500.000 Aktien der Firma Hanover Gold Corporation zu Kursen zwischen USD 3,25 und USD 3,75. Vor dem Geschäftsabschluss vereinbarten der Beschwerdeführer und A., dass der Beschwerdeführer seine Kommission von 10% (bezogen auf den Bezugspreis von USD 3,25) sowie einen Differenzbetrag, der sich daraus ergab, dass bei einem Teil der Aktien ein schlechterer Kurs als ursprünglich offeriert in Rechnung gestellt wurde, an A. weiterleiten würde. A. erhielt auf diese Weise eine Schwarzzahlung in Höhe von USD 380.000, an der er B. beteiligte. Die Vorinstanz sah in diesem Verhalten eine qualifizierte ungetreue Geschäftsführung durch A. und B. sowie eine Gehilfenschaft des Beschwerdeführers dazu.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Voraussetzungen der ungetreuen Geschäftsführung gemäß Art. 159 aStGB (in der damals geltenden Fassung), die auch nach Inkrafttreten des Art. 158 StGB am 1. Januar 1995 weiterhin anwendbar war. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung setzt voraus, dass der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Geschäftsherrn tatsächlich geschädigt wird, etwa durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder durch eine wirtschaftliche Wertminderung, die eine Wertberichtigung oder Rückstellung erfordert.
Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Dies trifft auf A. als Vizedirektor der Alpha Bank mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen zu. Allerdings ist die bloße Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht, wie sie in der Entgegennahme von Schmiergeldern liegt, allein nicht strafbar. Entscheidend ist, ob die Zuwendung den Geschäftsführer zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt.
Im vorliegenden Fall vereinbarte der Beschwerdeführer mit A., dass dieser die Transaktion nur durchführen würde, wenn er eine persönliche Zuwendung erhielte. Dadurch wurde A. dazu verleitet, seine privaten Interessen über diejenigen der Alpha Bank zu stellen, was zu einer Verletzung seiner Treuepflicht…