Art. 321b OR

Rechenschafts- und Herausgabepflicht

1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ungetreue Geschäftsführung
    · 08.01.2003 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 04.07.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkurrenzverbot des Prokuristen bzw
    · 28.11.2011 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Ungetreue Geschäftsbesorgung, Rechenschaftspflicht
    · 04.12.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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