Sachverhalt

Parteien und Verfahren:

Die Eidgenössische Staatsanwaltschaft (ESA) leitete am 5. November 2015 ein Strafverfahren gegen A., Generalsekretär des Verbands E. (internationaler Fussballverband), wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und subsidiär wegen unrechtmässiger Aneignung ein, nachdem eine Strafanzeige von D. AG eingereicht und von der ESA übernommen worden war. Anschliessend erstattete E. am 25. Januar 2016 ebenfalls Strafanzeige gegen [A.] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die ESA informierte [E.] daraufhin über dessen Recht, Strafanzeige wegen privater Korruption (ehem. Art. 4a und 23 UWG) im Zusammenhang mit Vorteilen zu erstatten, die [A.] von B. und C. gewährt worden waren. [E.] reichte am 27. Dezember 2016 eine Strafanzeige wegen privater Korruption ein, gefolgt von einer zweiten am 2. Juni 2017, was zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen [A.], [B.] und [C.] wegen privater Korruption und erschwerter ungetreuer Geschäftsbesorgung führte.

Am 30. Oktober 2020 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein Versäumnisurteil gegen [C.], sprach [A.] von den Vorwürfen der erschwerten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der passiven Korruption frei, verurteilte ihn jedoch wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 200 Fr. pro Tag, bedingt für zwei Jahre. [B.] wurde vom Vorwurf der Anstiftung zur erschwerten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen, [C.] von den Vorwürfen der Anstiftung zur erschwerten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der aktiven Korruption. [A.] wurde verurteilt, an [E.] einen Betrag von 499'242 EUR zurückzuerstatten, zuzüglich Zinsen von 5 % pro Jahr ab dem 23. September 2020, abzüglich 99'468.73 EUR, sowie einen Betrag von 1'250'000 EUR, ebenfalls mit Zinsen von 5 % pro Jahr ab demselben Datum.

Am 23. Juni 2022 (ergänzt am 9. Juni 2023) beurteilte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Berufungen der ESA, von [A.] und [C.] sowie die verbundene Berufung von B. Sie sprach [A.] vom Vorwurf der erschwerten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei, erkannte ihn jedoch der wiederholten Urkundenfälschung und der wiederholten passiven Korruption schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 200 Fr. pro Tag, bedingt für zwei Jahre. [B.] wurde vom Vorwurf der Anstiftung zur erschwerten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen, [C.] wurde der wiederholten aktiven Korruption für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt für zwei Jahre, verurteilt. Die Berufungskammer verwies [E.] auf den Zivilweg für den Restbetrag.

Sachverhalt:

Rolle und Funktionen von [A.] bei E.: [A.] war Generalsekretär von [E.], einer der wichtigsten Positionen nach derjenigen des Präsidenten. Er war verantwortlich für die Erstellung des Budgets, der Finanzberichte, der Buchhaltung, der Rechnungsführung und verfügte über Entscheidungsbefugnisse in finanziellen Fragen im Zusammenhang mit der Projektplanung, den Budgets der Abteilungen, dem Controlling der Buchhaltung und der Einhaltung der Liquiditätspläne. Er erstellte die jährlichen und vierjährigen Liquiditätspläne und unterbreitete sie dem Präsidenten zur Genehmigung. Der Jahresumsatz von [E.] belief sich auf über eine Milliarde Schweizer Franken.

Verhandlungen und Vergabe der Medienrechte: Zwischen 2012 und 2015 wurde [A.] regelmässig von L., Leiter der Unterabteilung «TV» von [E.], über den Stand der Verhandlungen mit Geschäftspartnern informiert, insbesondere mit M.M. Network/N. SpG, E1.E1. SA (geleitet von [C.]) und H1.H1. Ltd, zur Vermarktung der Medienrechte für die Fussball-Weltmeisterschaften 2018/2022 und 2026/2030. Die Verträge über Medienrechte galten als «wichtige Verträge» und mussten von der Finanzkommission und anschliessend vom Exekutivkomitee von [E.] genehmigt werden. Die Mitglieder dieser Gremien erhielten jedoch weder die Verträge noch die von der Unterabteilung «TV» vorbereiteten Unterlagen vor den Sitzungen.

Unrechtmässige Vorteile und Korruption: Zwischen 2013 und 2015 erhielt [A.] finanzielle Vorteile von [B.] und [C.], darunter:

  • Eine erste Zahlung von 500'000 EUR am 4. November 2013, gutgeschrieben auf das Konto von J1. Sàrl, einer Gesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter [A.] war, über I1. OR., eine Gesellschaft im Besitz von C.
  • Eine zweite Zahlung von 500'000 EUR am 13. Mai 2014 sowie eine dritte von 250'000 EUR am 29. Juli 2014, ebenfalls gutgeschrieben auf das Konto von J1. Sàrl.
  • [A.] erhielt zudem ein Darlehen von 500'000 EUR von [C.] über I1. OR. im Mai 2014 sowie ein weiteres Darlehen von 250'000 EUR im Juli 2014, ohne [E.] über diese Transaktionen zu informieren.
  • [A.] verwendete einen Teil dieser Mittel für den Kauf einer Villa (Villa O.) und eines Luxusboots, obwohl ihm die finanziellen Mittel für diese Anschaffungen fehlten.

Verträge zur kommerziellen Vertretung: [E.] schloss Verträge zur kommerziellen Vertretung mit E1.E1. SA und H1.H1. Ltd für die Vermarktung der Medienrechte in Griechenland und Italien ab. Diese Verträge sahen hohe Provisionen für die Vermittler vor, insbesondere 12,5 % bis 33 % des Verkaufspreises der Medienrechte. [A.] spielte eine Schlüsselrolle bei Abschluss und Verlängerung dieser Verträge in Zusammenarbeit mit [C.], ohne [E.] über die finanziellen Vorteile zu informieren, die er dafür erhielt.

Straf- und Zivilanzeigen: [E.] trat als Privatklägerin im Straf- und Zivilverfahren wegen der Vorwürfe der privaten Korruption und der ungetreuen Geschäftsbesorgung auf. Die Anzeigen wurden am 27. Dezember 2016 und 2. Juni 2017 eingereicht.

Berufungen: Die ESA, [A.] und [C.] reichten Berufungen gegen das Urteil der Berufungskammer ein. Die ESA beantragte die Aufhebung des Urteils und die Verurteilung von [A.] wegen wiederholter erschwerter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Freiheitsstrafen für [B.] und C. [A.] beantragte seinen vollständigen Freispruch, während [C.] die Unverwertbarkeit der Verfahrenshandlungen oder seinen Freispruch wegen wiederholter aktiver Korruption beantragte.

Erwägungen

Zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB und Art. 321b OR):

Das Bundesgericht prüfte, ob die Verletzung der Rechenschafts- und Rückerstattungspflicht durch A. (Art. 321b Abs. 1 OR) einen Schaden im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Form einer Nichtvermehrung des Vermögens von [E.] darstellen konnte. Die ständige Rechtsprechung erkennt an, dass der Arbeitnehmer wie der Beauftragte zur Sorgfalts- und Treuepflicht sowie zu Rechenschafts- und Rückerstattungspflichten verpflichtet ist. Allerdings reicht die blosse Verletzung der Rückerstattungspflicht nicht aus, um den Schadenseintritt zu begründen. Vielmehr muss der Arbeitgeber aufgrund fehlender Information nicht in der Lage sein, die Rückforderung von Leistungen zu verlangen, die ihm von Dritten geschuldet werden. Mit anderen Worten muss der Geschäftsführer Leistungen ablenken, die von Anfang an für den Arbeitgeber bestimmt waren. Im vorliegenden Fall stellten die von [A.] erhaltenen Vorteile keine Gegenleistungen dar, die für [E.] bestimmt waren, sondern Schmiergelder, die von Dritten gezahlt wurden, um sein Verhalten zu beeinflussen. Diese Vorteile gehörten daher nicht zum Vermögen von [E.], über das [A.] eine Treuepflicht hatte. Folglich hat die Berufungskammer zu Recht entschieden, dass die blosse Verletzung der Rechenschafts- und Rückerstattungspflicht nicht ausreicht, um einen Schaden durch Nichtvermehrung des Vermögens im Sinne von Art. 158 StGB zu begründen.

Zur privaten Korruption (Art. 4a und 23 UWG, aF):

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die private Korruption nach altem Recht ein formelles und abstraktes Gefährdungsdelikt ist, das eine Dreiecksbeziehung zwischen einem Bestecher (Extraneus), einem Bestochenen (Intraneus) und dem «Herrn» des Letzteren (Prinzipal) erfordert. Die Tatbestandselemente sind symmetrisch ausgestaltet: die aktive Korruption (Art. 4a Abs. 1 Bst. a UWG) und die passive Korruption (Art. 4a Abs. 1 Bst. b UWG). Der Vorteil muss unrechtmässig sein, d. h. der Begünstigte hat keinen Anspruch darauf, und er muss im Gegenzug für eine…