Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf, das den Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen hatte. Der Beschwerdeführer, der als Angestellter der [ACH. AG] tätig war, hatte zwischen Dezember 2004 und Juni 2006 insgesamt 11 Kommissionszahlungen der [A.] London-Branch in Höhe von insgesamt CHF 1'463'532.50 auf eigene Konten überwiesen, anstatt diese den tatsächlich Berechtigten, den Endkunden der [ACH.] , zukommen zu lassen. Das Bundesgericht erachtet dies als Verletzung der Treuepflicht gegenüber der [ACH.] und damit als Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. Die Sache wird zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der [ACH. AG] in einer Vermögensverwaltungsfunktion tätig war und somit den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt. Indem er die von der [A.] London-Branch erhaltenen Kommissionszahlungen nicht der [ACH.] zukommen…