Erwägungen

Die Entreprises électriques fribourgeoises (EEF) war eine eigenständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit, die für die Erzeugung, den Vertrieb und die Verteilung von Elektrizität im Kanton Freiburg zuständig war. Im Jahr 1999 schloss der Migros-Genossenschafts-Bund einen Stromliefervertrag mit der Watt Suisse AG und forderte die EEF auf, den von Watt gekauften Strom über ihr Netz zu leiten, was diese jedoch ablehnte.

Daraufhin beantragten Watt und Migros beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die Einleitung eines Vorabklärungsverfahrens und einer Untersuchung gegen die EEF, da deren Ablehnung ihrer Ansicht nach einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 7 KG darstellte. Die Wettbewerbskommission stellte fest, dass die EEF eine marktbeherrschende Stellung auf dem regionalen und überregionalen Stromverteilungsmarkt innehatte und diese durch die Ablehnung, Watts Strom über ihr Netz zu leiten, missbraucht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der EEF ab. Es befand, dass das Kartellgesetz auf den Stromsektor anwendbar sei, ungeachtet der Ablehnung des Elektrizitätsmarktgesetzes durch das Volk, und dass die Weigerung der EEF, Watts Strom über ihr Netz zu leiten, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 7 KG darstellte, da diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt war.

Das Bundesgericht führte insbesondere aus, dass allein die Tatsache, dass ein Unternehmen mit einer Gemeinwohlaufgabe betraut ist, die Anwendung des Kartellgesetzes nicht ausschließt, es sei denn, die Erfüllung dieser Aufgabe wäre durch die Anwendung des Kartellgesetzes…