Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] arbeitete bei der [AB. GmbH] , deren Geschäft im Vertrieb von Video- und Computerspielen sowie Computersoftware bestand. Während seines Anstellungsverhältnisses gründete er per 1. Juni 2006 das Konkurrenzunternehmen [AC. AG] . Ihm werden daraufhin ungetreue Geschäftsbesorgung und unlauterer Wettbewerb durch diverse Verhaltensweisen zur Last gelegt, unter anderem durch Übernahme der Geschäftsräume, der Vertriebsverträge sowie von Lieferanten und Kunden der [AB. GmbH] durch die [AC. AG] . Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [X.] am 24. März 2011 in zahlreichen Anklagepunkten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b, Art. 3 lit. d und Art. 5 lit. a UWG) zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und einer Busse von Fr. 2'500.--. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] am 6. November 2012 in den übrigen Anklagepunkten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b, Art. 3 lit. d und Art. 5 lit. a UWG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 2'500.--. Es erklärte die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten für vollziehbar und schob sie im Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren auf.Erwägungen
1. Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen "
[AC. AG] " und "[AB. GmbH] " Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. d UWG. Die beiden Firmen unterscheiden sich nicht hinreichend deutlich voneinander, sodass Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidend sind dabei der Gesamteindruck und die Aufmerksamkeit sowie Wahrnehmungsfähigkeit des durchschnittlichen Publikums. Auch wenn die Firmen sich bei gleichzeitigem Vergleich unterscheiden, müssen sie in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Da die Unternehmen am gleichen Ort tätig sind, in der gleichen Branche und sich an dieselben Kundenkreise richten, genügt die Ähnlichkeit der Firmenbestandteile "A" und "C" bzw. "A" und "B", um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. 2. Unbefugte Verwertung von Kundendaten der [AB. GmbH] Das Bundesgericht bestätigt auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG. Als Arbeitnehmer der [AB. GmbH] hatte der Beschwerdeführer Zugriff auf die Kundendaten dieses Unternehmens. Indem er diese Daten an die von ihm…