Art. 48 KG
Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen
1 Die Wettbewerbsbehörden können ihre Entscheide veröffentlichen.
2 Die Gerichte stellen dem Sekretariat die Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes gefällt werden, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu. Das Sekretariat sammelt diese Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO48 Zitierungen
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2Amtshilfe für Einsicht eines Kantons in Akten eines kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens: Voraussetzungen der Amtshilfe nach Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG; Zulässigkeit der Bekanntgabe der Daten nach Art. 19 Abs. 4 DSG5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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24 Zitierungen
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19 Zitierungen11.02.2020 · 19 Zitierungen
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BVGerB-6291/201714 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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