Erwägungen

Die Wettbewerbskommission (WEKO) sanktionierte mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 Unternehmen, die im Kanton Aargau Wettbewerbsabreden getroffen hatten. Der Kanton Aargau beantragte bei der WEKO Einsicht in die Verfahrensakten, um zu prüfen, ob er als Auftraggeber geschädigt wurde und Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die WEKO gewährte dem Kanton teilweise Einsicht in die Verfügung und die dazugehörigen Sachbeweise. Dagegen erhob die A. AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der WEKO aufgehoben hat.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie der Kanton Aargau erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Sie machen geltend, dass die Datenbekanntgabe an den Kanton Aargau nach Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zulässig sei, da die Daten für den Kanton zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerden gutgeheissen. Es hält fest, dass Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG eine gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe an den Kanton Aargau bildet, da die Daten für den Kanton zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, namentlich der Prüfung von Schadenersatzansprüchen, unentbehrlich sind. Dabei ist es…