Art. 4 DSG
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2 Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
- a. die Bundesversammlung;
- b. der Bundesrat;
- c. die eidgenössischen Gerichte;
- d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
- e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Datenschutzgesetz, Art. 28 ff61 Zitierungen
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2Unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer55 Zitierungen
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3Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess36 Zitierungen
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4Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch34 Zitierungen
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5Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts23 Zitierungen
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6Anspruch auf Einsicht in interne Akten22 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung des Verfahrens (Diebstahl); Verwertung von Beweisen15 Zitierungen
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12 Zitierungen
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10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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