Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. wurde mit Strafbefehl vom 16. Mai 2017 der Teilnahme an einem Landfriedensbruch am 25. April 2015 in Bern beschuldigt. An der unbewilligten Kundgebung mit rund 300 Teilnehmern sollen Sachbeschädigungen durch Sprayereien an mehreren Orten verübt worden sein. Der Beschwerdeführer habe eine aktive Rolle gespielt und Flugblätter verteilt. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Franken. Nach Einsprache und Berufung bestätigten das Regionalgericht Bern-Mittelland sowie das Obergericht des Kantons Bern das Urteil. Der Beschwerdeführer rügte die Verwertbarkeit privater Videoaufnahmen, die während der Demonstration erstellt wurden, als Beweismittel.

Erwägungen

1. Grundsätze zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel Das Bundesgericht bestätigt, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sind, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln ist zusätzlich zu prüfen, ob diese von den Strafverfolgungsbehörden rechtmäßig hätten erhoben werden können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Entscheidend ist dabei das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung im Vergleich zum privaten Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des Beweises.

2. Begriff der schweren Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO Der Begriff der schweren Straftat ist nicht abschließend definiert. Das Bundesgericht lehnt eine rein abstrakte Betrachtung der Strafandrohung ab und betont stattdessen die Bedeutung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmaß der Gefährdung oder Verletzung, die Vorgehensweise des Täters und das Tatmotiv. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmaß, sondern die Schwere der konkreten Tat.

3. Landfriedensbruch als schwere Straftat Der Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) ist zwar ein Vergehen, kann aber im konkreten Fall als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Der Landfriedensbruch verletzt die öffentliche Friedensordnung und kann zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten führen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung solcher Taten überwiegt regelmäßig das Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit privater Videoaufnahmen. Die Vorinstanz durfte daher die Videoaufnahmen, die die Teilnahme des Beschwerdeführers an der unbewilligten Demonstration auf öffentlichem Grund zeigten, verwerten.

4. Individueller Tatbeitrag und Interessenabwägung Die Schwere der Tat ist nicht allein anhand des individuellen…