Art. 12 DSG
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2 Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
- a. die Identität des Verantwortlichen;
- b. den Bearbeitungszweck;
- c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
- d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
- e. wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
- f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
- g. falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Abs. 2.
3 Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Abs. 2 Buchstaben f und g.
4 Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5 Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Datenschutzgesetz, Art. 28 ff49 Zitierungen
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2Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess41 Zitierungen
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3Unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer35 Zitierungen
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4Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch34 Zitierungen
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5Feststellungsinteresse bei der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 28 ZGB)23 Zitierungen
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6Datenschutzgesetz, Art. 28 ff11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung des Verfahrens (Diebstahl); Verwertung von Beweisen19 Zitierungen
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16 Zitierungen
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10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.