Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in einem Verfahren zwischen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und Google Inc. sowie Google Switzerland GmbH über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern auf der Plattform Google Street View. Der EDÖB hatte Google aufgefordert, sicherzustellen, dass die in Street View verwendeten Bilder nur veröffentlicht werden, wenn Gesichter und Autokennzeichen vollständig unkenntlich gemacht sind. Zudem sollte die Anonymität von Personen im Bereich sensibler Einrichtungen wie Frauenhäusern, Altersheimen oder Schulen gewährleistet und der Privatbereich (umfriedete Höfe, Gärten usw.) nicht aufgenommen werden. Google wehrte sich gegen diese Auflagen. Das Bundesgericht entschied, dass eine kleine Fehlerquote von ca. 1% bei der automatischen Anonymisierung hingenommen werden kann, wenn Google verschiedene Kriterien erfüllt: - Google muss mit allen technischen Mitteln eine vollständige Anonymisierung anstreben und die Anonymisierungssoftware laufend verbessern. - Im Bereich sensibler Einrichtungen muss eine weitergehende Anonymisierung erfolgen, so dass neben Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe oder Kleidung nicht mehr erkennbar sind. - Aufnahmen aus dem Privatbereich (umfriedete Höfe, Gärten usw.), die vom Passanten nicht einsehbar sind, dürfen nicht veröffentlicht werden. Bereits publizierte Bilder aus solchen Bereichen müssen entfernt werden. - Google muss eine einfach nutzbare Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene schaffen, um mangelhafte Anonymisierungen zu korrigieren. Diese Möglichkeit muss regelmäßig in den Medien bekannt gemacht werden.

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