Erwägungen
Die Firma [A. AG] erstattete bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen ihre Angestellte [X.] wegen Diebstahls. Als Beweismittel bot die Firma Videoaufnahmen an, die sie heimlich im Kassenraum installiert hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da die Videoaufnahmen als unrechtmäßig erlangt galten und daher nicht verwertbar seien. Gegen diese Einstellung erhob die Firma [A. AG] Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Videoaufnahmen im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verstoßen. Die Kamera im Kassenraum diente nicht in erster Linie der Überwachung des Personals, sondern vor allem dem Schutz vor Straftaten Dritter. Da die Arbeitnehmer nur sporadisch und für kurze Zeit im Kassenraum erfasst wurden, war die Videoüberwachung nicht geeignet, ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden zu beeinträchtigen.…