Erwägungen

Der Mieter C. klagte gegen die Vermieter A.A. und B.A. auf Entfernung der in und an der Liegenschaft U.-Strasse 2-6 in V. installierten Videoüberwachungskameras. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verpflichtete die Vermieter, die Kameras im Hauseingangsbereich der Liegenschaft U.-Strasse 2 sowie in den Durchgängen zur Waschküche zwischen den Liegenschaften U.-Strasse 2 und 4 sowie 4 und 6 zu entfernen, erachtete die übrigen Kameras jedoch als zulässig. Die Vermieter erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz zutreffend eine Interessenabwägung nach Art. 13 des Datenschutzgesetzes (DSG) vorgenommen habe. Zwar haben die Vermieter ein erhebliches Interesse daran, ihr Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen, und die Mehrheit der Mieter begrüßte die Videoüberwachung. Dennoch überwiegt in den Bereichen des Hauseingangs und der Durchgänge zur Waschküche das Interesse des Mieters C. an der Wahrung seiner Privatsphäre. Eine dauerhafte Überwachung in diesen Bereichen, die eine systematische Erfassung seines Verhaltens ermöglicht, stellt einen erheblichen…