Art. 2 DSG

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
  1. a. private Personen;
  2. b. Bundesorgane.
2 Es ist nicht anwendbar auf:
  1. a. Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
  2. b. Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
  3. c. Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4 Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 8 und 9 aAbs. 3 (in der seit 1. Dezember 2010 geltenden Fassung: Abs. 4) DSG, Art. 2 ZGB
    · 17.04.2012 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts
    · 01.05.2000 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO
    · 26.05.2016 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 4 BV, Einsicht in Psychiatrie-Krankengeschichte, Datenschutz
    · 19.06.1996 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anspruch einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern
    · 19.09.2014 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation
    · 02.03.2018 · 6 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.08.2015 · 10 Zitierungen
  • Öffentlichkeitsprinzip, Zugang zu amtlichen Dokumenten
    · 02.12.2015 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Berichtigung von Personendaten
    · 31.08.2015 · 9 Zitierungen

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