Erwägungen

[M.] war vom Dezember 1981 bis März 1982 und im August/September 1982 in der Privaten Psychiatrischen Klinik Schlössli Oetwil a.S. hospitalisiert. Im November 1993 verlangte [M.] von der Klinik die Herausgabe der vollständigen, auf seinen Namen angelegten Krankengeschichte. Die Klinik kam dem Ersuchen nur teilweise nach und deckte in drei Dokumenten insgesamt sieben Stellen mit Auskünften von privaten Drittpersonen ab.

[M.] gelangte daraufhin an den Regierungsrat des Kantons Zürich und verlangte sinngemäß Einsicht in die vollständigen Unterlagen. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab und verwies auf die kantonale Patientenrechtverordnung, welche die Einsichtnahme in Angaben von nicht zum Krankenhaus gehörenden Personen ausschließt.

[M.] erhob daraufhin beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und verlangte die vollständige Einsicht in sämtliche Unterlagen seiner Krankengeschichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das eidgenössische Datenschutzgesetz oder das kantonale Recht anwendbar ist. Es kam zum Schluss, dass das Patientenverhältnis in der Klinik Schlössli in Bezug auf [M.] kantonal öffentlich-rechtlicher Natur ist und daher das kantonale (Datenschutz-)Recht anwendbar ist.

In Anwendung der kantonalen Patientenrechtverordnung durfte der Regierungsrat die Einsicht in Angaben von Drittpersonen verweigern. Das Bundesgericht sah darin…