Art. 8 DSG
Datensicherheit
1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 8 und 9 aAbs. 3 (in der seit 1. Dezember 2010 geltenden Fassung: Abs. 4) DSG, Art. 2 ZGB61 Zitierungen
-
2Anspruch auf Einsicht in interne Akten44 Zitierungen
-
3Auskunftsrecht einer Versicherten über ihre bei der Unfallversicherung vorhandenen Personendaten36 Zitierungen
-
4Anspruch einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern17 Zitierungen
-
5Unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer17 Zitierungen
-
6Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens; Einsicht in die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
14 Zitierungen
-
13 Zitierungen13.08.2015 · 13 Zitierungen
-
Datenschutz, Rechtsmissbrauch10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.