Art. 8 DSG

Datensicherheit

1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 8 und 9 aAbs. 3 (in der seit 1. Dezember 2010 geltenden Fassung: Abs. 4) DSG, Art. 2 ZGB
    · 17.04.2012 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Einsicht in interne Akten
    · 01.09.1999 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auskunftsrecht einer Versicherten über ihre bei der Unfallversicherung vorhandenen Personendaten
    · 26.11.1997 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anspruch einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern
    · 19.09.2014 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer
    · 08.09.2010 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens; Einsicht in die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung
    · 27.05.2003 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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