Sachverhalt

A., eine schweizerisch-italienische Doppelbürgerin, ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), ihr Auszüge aus dem Individuellen Konto und Aufstellungen über die Rentenzahlungen ihrer verstorbenen Eltern B. und C. zuzustellen. Die SAK lehnte das Gesuch ab, woraufhin A. Beschwerde erhob. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. A. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG zwar Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, jedoch nicht als solches vererblich ist. Vielmehr steht es den Erben nur akzessorisch zu den auf sie übergegangenen Rechtspositionen zu, welche im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind.

Auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 8 DSG geht nicht auf die Erben über. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen…