Erwägungen
[A.] (Beschwerdeführer 1) ist Aktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied der [B. AG] (Beschwerdeführerin 2). [C.] , [D.] , [E.] und [F.] (Beschwerdegegner 1-4) forderten von [A.] und der [B. AG] gestützt auf das Datenschutzgesetz (DSG) Auskunft und Herausgabe sämtlicher sie betreffender Daten. Das Regionalgericht wies die Klage ab, da es das Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich erachtete. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Berufung der Beschwerdegegner jedoch gut und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Erteilung der Auskunft.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Klage der Beschwerdegegner ab. Es führt aus, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG dem Schutz der Persönlichkeit dient und nicht dazu missbraucht werden darf, lediglich Prozessaussichten abzuklären. Da die Beschwerdegegner mit ihrem Auskunftsbegehren einzig die Vorbereitung…