Erwägungen
[A.] erlitt am 4. März 1994 einen Verkehrsunfall und beanspruchte daraufhin Versicherungsleistungen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Im Verlauf der versicherungsrechtlichen Abklärungen ersuchte der Rechtsvertreter von [A.] um Zustellung der Akten, woraufhin die SUVA die internen Akten nicht herausgeben wollte.
[A.] erhob daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK), die die Beschwerde jedoch abwies. Gegen den Entscheid der EDSK erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG und das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 4 BV nicht deckungsgleich sind. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG erstreckt sich auch auf interne Akten in einem Verwaltungsverfahren.
Zwar kann die Auskunft gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG in bestimmten Fällen eingeschränkt werden, um die verwaltungsinterne Meinungsbildung zu schützen. Dies ist jedoch zeitlich auf das…