Sachverhalt
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) erliess am 9. Januar 2008 eine Empfehlung an die Logistep AG, in der er festhielt, dass die Logistep AG mittels ihrer Software in verschiedenen Peer-to-Peer-Netzwerken nach urheberrechtlich geschützten Werken suchte und dabei Übermittlungsdaten aufzeichnete und in einer Datenbank abspeicherte. Der EDÖB gelangte zum Schluss, dass die Bearbeitungsmethoden der Logistep AG geeignet seien, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen.
Die Logistep AG lehnte die Empfehlung ab, und der EDÖB legte die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab und hob die Empfehlung des EDÖB auf. Der EDÖB legte dagegen Beschwerde ein.
Die Beschwerdegegnerin, Logistep AG, bearbeitete IP-Adressen und andere Daten von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzwerken, um Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Der EDÖB hielt dies für eine Persönlichkeitsverletzung und forderte die Logistep AG auf, die Datenbearbeitung einzustellen.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel sei.
2. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes
Das Bundesgericht prüfte, ob das Datenschutzgesetz auf die von der Logistep AG bearbeiteten IP-Adressen anwendbar sei. Es kam zum Schluss, dass IP-Adressen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG qualifiziert werden können, da sie die Identifikation einer Person ermöglichen.
3. Verletzung der Grundsätze der Datenbearbeitung
Das Bundesgericht prüfte, ob die Logistep AG gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung, insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit, verstossen habe. Es kam zum Schluss, dass die Logistep AG diese Grundsätze verletzt habe, da die Datenbeschaffung ohne Wissen der…