Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin K. ist bei der ELVIA-Versicherung obligatorisch gegen Unfall versichert. Nach einem Unfall im Jahr 1989 erhielt sie Leistungen von der ELVIA. Im Jahr 1995 verlangte K. von der ELVIA die Einsicht in ihre Akten oder die Zustellung von Fotokopien. Die ELVIA lehnte dies ab und bot K. an, die Akten am Hauptsitz der ELVIA in Zürich oder auf dem Schadenzentrum in Solothurn einzusehen oder aber einen Arzt oder einen bevollmächtigten Rechtsvertreter zu nennen, dem die Fotokopien der Akten zugesandt werden könnten.
K. erhob Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission, die die Beschwerde gut hieß und die ELVIA anwies, K. Kopien ihrer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Februar 1989 bestehenden, seit 1. Januar 1995 angelegten Akten zuzustellen. Die ELVIA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid der Datenschutzkommission aufzuheben und die Sache zum Erlass eines Nichteintretensentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entscheidet, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, da der angefochtene Entscheid auf Art. 8 DSG in seiner Anwendung durch ein Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 3 lit. h DSG stützt.
Das Gericht stellt fest, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG ein eigenständiger persönlichkeitsrechtlicher Anspruch auf Mitteilung von Personendaten ist, der unabhängig von verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechten geltend gemacht werden kann. Das Gericht entscheidet, dass die ELVIA als Trägerin eines schutzwürdigen eigenen Interesses zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.
Das Gericht prüft den Hauptantrag der ELVIA, dass die Eidgenössische Datenschutzkommission auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, und entscheidet, dass die Beschwerdegegnerin das Auskunftsbegehren nicht im Rahmen von unfallversicherungsrechtlichen Leistungsbegehren gestellt hat, sondern ein rein datenschutzrechtlicher Anspruch geltend gemacht wurde. Das Gericht entscheidet,…