Erwägungen

Der Fall betrifft das Gesuch von Josef Meichtry, den Schlussbericht und die Akten der Verwaltungsuntersuchung einzusehen, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Bezug auf die Ermittlungen und das Strafverfahren von 1979 gegen Swami Omkarananda und Meichtry selbst wegen eines Sprengstoffanschlags in Winterthur durchgeführt wurde. Meichtry war vom Bundesstrafgericht zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verwaltungsuntersuchung kam zum Schluss, dass im Strafverfahren nicht in allen Punkten die Anforderungen an ein faires Verfahren eingehalten wurden und dem Bundesstrafgericht einige relativ wichtige Tatsachen unbekannt geblieben waren, die sich auf die Schuldfrage und das Strafmaß hätten auswirken können.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Meichtry ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in den Bericht und die Akten der Verwaltungsuntersuchung hat. Einerseits hat er ein berechtigtes Interesse daran, die aus der Untersuchung hervorgegangenen Elemente persönlich zu verstehen und in Bezug zu seinem eigenen Verfahren zu setzen, um zu überprüfen, ob und inwieweit festgestellte Verfahrensmängel auch seinen Fall beeinflusst haben. Andererseits hat er ein Interesse daran, die Dokumente einzusehen, um die Möglichkeit von Verfahren zur Erlangung einer Entschädigung, Rehabilitierung oder Revision des Strafurteils zu prüfen.

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