Art. 37 DSG
Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.
2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe. b. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
3 Artikel 36 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 4 BV, Einsicht in Psychiatrie-Krankengeschichte, Datenschutz7 Zitierungen
-
2Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
VB.2005.003421 Zitierungen09.11.2005 · 1 Zitierungen
-
Einsicht in Personendaten1 ZitierungenVB.2005.00342· 04.05.2005 · 1 Zitierungen
-
0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.