Art. 37 DSG

Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.
2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  1. a. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe. b. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
3 Artikel 36 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 4 BV, Einsicht in Psychiatrie-Krankengeschichte, Datenschutz
    · 19.06.1996 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht
    · 15.03.1996 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2005.00342
    09.11.2005 · 1 Zitierungen
  • Einsicht in Personendaten
    VB.2005.00342
    · 04.05.2005 · 1 Zitierungen
  • · 07.03.2025 · 0 Zitierungen

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