Art. 15 DSG

Pflichten der Vertretung

1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Abs. 2 enthält.
2 Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Datenschutzgesetz, Art. 28 ff
    · 31.05.2012 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Datenschutzgesetz, Art. 28 ff
    · 29.03.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe
    · 28.08.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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