Erwägungen
Die Anlageberatungsfirma A. AG (Beschwerdeführerin) stellte beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen die Bank B. AG (Beschwerdegegnerin). Sie beantragte, der Bank zu verbieten, Personendaten der Beschwerdeführerin oder deren Partner und Mitarbeiter an das US-Justizministerium (DOJ) zu übermitteln.
Das Bezirksgericht Zürich trat auf das Gesuch nicht ein und erachtete das Handelsgericht des Kantons Zürich für zuständig. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Berufung abwies und die Zuständigkeit des Handelsgerichts bejahte.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, für welche das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin verfolge mit ihrem Gesuch primär das Ziel, wirtschaftliche Nachteile und Kosten zu vermeiden, nicht den Schutz ihrer Persönlichkeit. Daher liege eine…