Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er hatte am 13. Juni 2016 nach einem Europameisterschaftsspiel in seinem Personenwagen an einem Autocorso teilgenommen und dabei ein Schleudermanöver ausgelöst, bei dem sein Fahrzeug unkontrolliert auf Fussgänger zugeschleudert war. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer das Schleudermanöver absichtlich ausgelöst hatte, um ein Driftmanöver durchzuführen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die private Videoaufnahme der Schleuderfahrt und die darauf basierende technische Unfallanalyse nicht verwertbar seien, da sie ohne seine Zustimmung erstellt worden seien. Er behauptete auch, dass er nicht absichtlich ein Schleudermanöver ausgelöst habe, sondern dass sein Fahrzeug aufgrund eines unglücklichen Zusammenspiels von Umständen in eine Rotationsbewegung geraten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln. Es ging davon aus, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass der Beschwerdeführer das Schleudermanöver absichtlich ausgelöst hatte, um ein Driftmanöver durchzuführen. Das Gericht befand, dass die Videoaufnahme und die technische Unfallanalyse verwertbar seien, da sie von einer Privatperson erstellt worden seien und die Strafverfolgungsbehörden sie rechtmässig erlangt hätten.

Das Bundesgericht befand auch, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt hatte, da er mit der Tatbestandsverwirklichung gerechnet und sie in Kauf genommen hatte. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung der elementaren Verkehrsregel über das Beherrschen des Fahrzeugs in Kauf genommen hatte und dass er die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen der vorsätzlich…