Erwägungen

Die Richemont International SA, Villars-sur-Glâne (Klägerin), stellt in mehreren Zweigniederlassungen Uhren verschiedener Marken her, insbesondere unter der Marke IWC bzw. IWC International Watch Co. Schaffhausen. Die am 17. Juli 1997 gegründete WMC Logo Concept GmbH, Schaffhausen (Beklagte), bietet unter anderem Uhren mit der Bezeichnung "WMC" an und verwendet in ihren Werbeschreiben die Bezeichnungen "WMC International Watch Group" und "The WMC International Watch Group Switzerland".

Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagte und beantragte unter anderem, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs die Buchstabenkombinationen "WMC" und "WMC-Schaffhausen" zu verwenden sowie Uhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren mit der Buchstabenkombination "WMC" zu versehen, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verwendung der Bezeichnungen "WMC International Watch Group" und "The WMC International Watch Group Switzerland" durch die Beklagte den Tatbestand der Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG erfüllt. Auch wenn die Akronyme "IWC" und "WMC" in Alleinstellung nicht verwechselbar sind, sind sie sich hinreichend ähnlich, um Assoziationen zu wecken. Die Beklagte verwendet das Zeichen "WMC" in einer Weise, die als Anlehnung an das bekannte Zeichen "IWC" der Klägerin und deren Luxusuhren gedeutet werden kann und geeignet ist, einen gedanklichen Zusammenhang zu den Produkten der Klägerin herzustellen.

Darüber hinaus bejahte das Bundesgericht, dass die Verwendung der Buchstabenkombinationen "WMC" und "WMC-Schaffhausen" durch die Beklagte eine unlautere Rufausbeutung im Sinne von Art. 3 lit. e UWG darstellt. Auch wenn die Akronyme "IWC" und "WMC" in Alleinstellung nicht verwechselbar sind, sind sie sich hinreichend ähnlich, um zumindest Assoziationen zu wecken. Die Beklagte lehnt ihre…