Art. 15 MSchG

Berühmte Marke

1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2 Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Warengleichartigkeit (Art. 3 MSchG)
    · 19.12.2001 · 32 Zitierungen
  2. 2
    · 24.03.1998 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schutz der berühmten Marke
    · 27.10.2004 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nichtgebrauch einer Marke in der hinterlegten Form
    · 20.01.2004 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz; Warenausstattung
    · 26.05.2009 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Entscheid über vorsorgliche Massnahmen
    · 20.11.2007 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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