Art. 15 MSchG
Berühmte Marke
1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2 Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Warengleichartigkeit (Art. 3 MSchG)32 Zitierungen
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217 Zitierungen
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3Schutz der berühmten Marke13 Zitierungen
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4Nichtgebrauch einer Marke in der hinterlegten Form12 Zitierungen
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5Wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz; Warenausstattung11 Zitierungen
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6Entscheid über vorsorgliche Massnahmen4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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12 Zitierungen
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8 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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