Erwägungen

Die Gesellschaften Nestlé SA, Nestlé Schweiz AG und Société des Produits Nestlé SA (Kläger) haben die Gesellschaft Boas-EMS Clos Nestlé AG (Beklagte) wegen der Verwendung des Namens "Nestlé" in ihrer Firma und Werbung für eine Pflegeeinrichtung (EMS) in Bercher rechtlich verfolgt. Die Beklagte wurde 1997 gegründet, um den Betrieb dieser EMS zu übernehmen, die sich auf einem Grundstück befindet, das früher von einer Nestlé-Fabrik genutzt wurde. Das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt hat dem Antrag der Kläger stattgegeben und der Beklagten untersagt, den Namen "Nestlé" in ihrer Firma zu verwenden und diesen sowie ihre Werbung zu ändern. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

1. Gemäß Art. 15 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber einer bekannten Marke Dritten die Verwendung dieser Marke für alle Produkte oder Dienstleistungen untersagen, wenn eine solche Verwendung die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet, ihren Ruf ausnutzt oder ihr schadet. 1.1 Das Gesetz definiert die Bekanntheit nicht, aber die entscheidenden Kriterien sind, dass die Marke bei einem breiten Publikum ein allgemeines Ansehen und ein positives Image genießt. Es ist nicht erforderlich, dass dieses positive Image uneingeschränkt ist. 1.2 Die Marke "Nestlé" ist bekannt und der Großteil der Schweizer Bevölkerung kennt sie als Marke für…