Erwägungen

Die Mars Schweiz AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar, die Lebensmittel und insbesondere den Schokoladensnack "MALTESERS" vertreibt. Die Nestlé Schweiz AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Vevey, die ebenfalls Waren aller Art herstellt und vertreibt, darunter das Produkt "KIT KAT POP CHOC".

Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage der Mars Schweiz AG ab, mit der sie der Nestlé Schweiz AG unter Androhung von Strafen gemäss Art. 292 StGB verbieten lassen wollte, das Produkt "KIT KAT POP CHOC" in einer bestimmten Verpackungsausstattung in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Die Mars Schweiz AG erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet, dass die Ausstattung der "MALTESERS"-Produkte zwar über eine originäre Kennzeichnungskraft verfügt, eine Verwechslungsgefahr mit der Ausstattung des Konkurrenzprodukts "KIT KAT POP CHOC" jedoch zu verneinen ist. Auch eine unlautere Anlehnung oder Rufausbeutung liegt nach Ansicht des Bundesgerichts nicht vor.

Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, dass die Schriftzüge "MALTESERS" und "KIT KAT POP CHOC" als die den Gesamteindruck hauptsächlich prägenden Elemente deutlich unterschiedlich gestaltet sind. Auch die übrigen Gestaltungselemente wie Farbgebung, Produktdarstellung und Verpackungsform tragen dazu bei, dass die Verpackungen einen klar unterscheidbaren Gesamteindruck vermitteln. Somit besteht weder eine direkte noch…