Erwägungen
Die amerikanische Gesellschaft Nike International Ltd. stellt Sportartikel her, die sie unter der Marke "NIKE" vertreibt. Die spanische Gesellschaft Campomar S.L. ist Inhaberin der Marken "NIKE" und "VIGOROSO DONCEL NIKE, Perfumes" für Parfümerieartikel. Die Quarz AG befasst sich mit dem Vertrieb der Parfümerieartikel in der Schweiz.
Nike International Ltd. reichte Klage gegen die Quarz AG, Campomar S.L. und Nike Sport Cosmetic S.A. ein. Sie verlangte ein Verbot des Gebrauchs des Zeichens "NIKE" im Geschäftsverkehr und die Ungültigerklärung des schweizerischen Teils der von Campomar S.L. für Waren der Klasse 3 hinterlegten internationalen Marken "NIKE" und "VIGOROSO DONCEL NIKE, Perfumes".
Das Handelsgericht gab der Klage teilweise statt und verbot den Beklagten den Gebrauch des Zeichens "NIKE" für Parfümerieartikel. Es erklärte auch den schweizerischen Teil der internationalen Marke "NIKE" für nichtig.
Erwägungen
Der Schutz der berühmten Marke "NIKE" ergibt sich aus Art. 15 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG). Eine Marke gilt als berühmt, wenn sie sich bei einem breiten Publikum allgemeiner Wertschätzung erfreut und ihre Werbekraft einen in den verschiedensten Bereichen nutzbaren erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Marke "NIKE" spätestens seit Beginn der 1990er Jahre Berühmtheit erlangt hat. Die Beklagten…