Sachverhalt

Die norwegische Gesellschaft A. Gruppen AS (Klägerin) produziert und vermarktet Möbel, insbesondere den Kindersitz "Tripp Trapp". Sie hat die kombinierte Marke "Tripp Trapp" 1979 in der Schweiz eingetragen. Die dänische Gesellschaft Trip Trap Denmark A/S (Beklagte) begann 2000, die Marke "Trip Trap" in der Schweiz für ihre Produkte, insbesondere Gartenmöbel, zu verwenden. Die Klägerinnen haben daraufhin Klage auf Unterlassung der Verwendung der Marke "Trip Trap" und auf Schadenersatz erhoben. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, da die Marke "Tripp Trapp" zum Zeitpunkt, als die Beklagte die Marke "Trip Trap" zu verwenden begann, in der Schweiz als bekannt galt. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen.

Hinsichtlich der Nichtigkeit der kombinierten Marke "Tripp Trapp" aufgrund von Nichtbenutzung hat das Bundesgericht entschieden, dass die Klägerin die Marke nicht in der hinterlegten Form, insbesondere der treppenförmigen Anordnung des Worts "Tripp Trapp" in Kleinbuchstaben, verwendet hat. Die alleinige Verwendung des verbalen Elements ohne die charakteristische Grafik reicht nicht aus, um die Identität der eingetragenen Marke zu wahren.

Hinsichtlich der Bekanntheit der Marke "Tripp Trapp" hat das Bundesgericht befunden, dass die tatsächlichen Umstände belegen, dass diese Marke zum Zeitpunkt, als die Beklagte die Marke "Trip Trap" zu verwenden begann,…