Art. 11 MSchG

Gebrauch der Marke

1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2 Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3 Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichtgebrauch einer Marke in der hinterlegten Form
    · 20.01.2004 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtserhaltender Gebrauch der Marke
    · 30.09.2013 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsfolgen (Erw. 5). 3. Verwechselbarkeit zwischen der Individualmarke SILVA THINS und der Kollektivmarke SILVA; gänzliche Warenverschiedenheit, Verstoss der Kollektivmarke gegen ältere Rechte Dritter (Erw. 6-9)?
    · 03.04.1973 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schutzfähigkeit eines akustischen Zeichens
    · 07.04.2009 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_II_164
    12.02.1952 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Art. 6 bis, 24 MSchG, Markenrechtsverletzung. a) Auch wer im Auslande an einer Marke berechtigt ist, darf sie in der Schweiz nur benützen, wenn der inländische Inhaber oder mindestens einer von mehreren solchen es ihm g…
    · 04.10.1960 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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