Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Migros-Genossenschafts-Bund (dem Kläger) und der Mondaine Watch Ltd (der Beklagten) in Bezug auf die Verwendung von zwei von der Beklagten eingetragenen Marken: - Die kombinierte Marke M-WATCH MONDAINE (CH P-341 261) - Die kombinierte Marke M-WATCH (CH P-512 831) Der Kläger hat eine Löschungsklage dieser beiden Marken wegen Nichtbenutzung gemäß Art. 12 Abs. 1 MSchG erhoben. Die Vorinstanz hat diesen Antrag abgelehnt, da sie der Ansicht war, dass die Beklagte die Marken ordnungsgemäß verwendet hat. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst die Verwendung der kombinierten Marke M-WATCH MONDAINE geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass die Verwendung des Zeichens M-WATCH auf den Armbändern der Uhren der Beklagten eine ordnungsgemäße Verwendung der eingetragenen Marke darstellt, da dieses Zeichen von den Verbrauchern als Herkunftsangabe der Uhren wahrgenommen werden kann.

Dagegen befand das Gericht, dass die Verwendung des Zeichens M-WATCH durch die Beklagte, das nicht das figurative Element des leeren Kreises der eingetragenen Marke enthielt, keine ordnungsgemäße Verwendung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 MSchG darstellte. Dieser figurative Bestandteil war aufgrund der geringen…