Art. 35 MSchG
Voraussetzung
Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:
- a. der Inhaber die Löschung beantragt;
- b. die Eintragung nicht verlängert wird;
- c. die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird;
- d. die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird;
- e. ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Rechtserhaltender Gebrauch der Marke3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen
-
1 Zitierungen
-
0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.