Art. 35 MSchG

Voraussetzung

Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:
  1. a. der Inhaber die Löschung beantragt;
  2. b. die Eintragung nicht verlängert wird;
  3. c. die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird;
  4. d. die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird;
  5. e. ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtserhaltender Gebrauch der Marke
    · 30.09.2013 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.