Art. 2 MSchG

Absolute Ausschlussgründe

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
  1. a. Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
  2. b. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
  3. c. irreführende Zeichen;
  4. d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Markenrecht; Zugehörigkeit zum Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG)
    · 07.02.2003 · 343 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutzfähigkeit des geografischen Namens YUKON als Marke
    · 24.09.2002 · 266 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Markenrecht; Zeichen des Gemeingutes (Art. 2 lit. a MSchG)
    · 29.08.2002 · 239 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Formmarke; Eintragungsverfahren
    · 24.02.2004 · 206 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Firmenrechtlicher und markenrechtlicher Schutz eines im Verkehr durchgesetzten Zeichens oder Zeichenbestandteils; Defensivmarke
    · 25.01.2001 · 200 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG)
    · 07.06.2005 · 178 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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