Art. 2 MSchG
Absolute Ausschlussgründe
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
- a. Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
- b. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
- c. irreführende Zeichen;
- d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Markenrecht; Zugehörigkeit zum Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG)343 Zitierungen
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2Schutzfähigkeit des geografischen Namens YUKON als Marke266 Zitierungen
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3Markenrecht; Zeichen des Gemeingutes (Art. 2 lit. a MSchG)239 Zitierungen
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4Formmarke; Eintragungsverfahren206 Zitierungen
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5Firmenrechtlicher und markenrechtlicher Schutz eines im Verkehr durchgesetzten Zeichens oder Zeichenbestandteils; Defensivmarke200 Zitierungen
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6Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG)178 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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118 Zitierungen25.11.2004 · 118 Zitierungen
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91 Zitierungen
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Markeneintragungsgesuch83 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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