Erwägungen
Die internationale Wortmarke "YUKON" Nr. 659'288 wurde am 14. Mai 1996 im internationalen Register bei der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) für verschiedene Waren eingetragen. Der Schutz der Marke wurde auch für die Schweiz beantragt.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verweigerte zunächst den Schutz der Marke in der Schweiz, da "YUKON" als geografische Herkunftsangabe und damit als Zeichen des Gemeinguts zu betrachten sei. Später hob die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum die Verfügung des IGE auf und gewährte der Marke "YUKON" definitiven Schutz in der Schweiz.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Beschwerdeführer) beantragte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, den Schutz der Marke "YUKON" für bestimmte Waren in der Schweiz zu verweigern.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Feststellungen der Rekurskommission, wonach der Name "YUKON" von den massgeblichen Verkehrskreisen in der Schweiz nicht als geografische Herkunftsangabe verstanden wird, das Bundesgericht binden. Zudem sei "YUKON" auch nicht geeignet, das Publikum über die Herkunft der Waren zu täuschen.
Das Bundesgericht begründete, dass geografische Bezeichnungen nur dann vom Markenschutz ausgeschlossen sind, wenn sie vom Publikum als Herkunftsangabe…