Erwägungen
Im Jahr 1994 beantragte X. die Eintragung des Zeichens "MASTERPIECE" als Schweizer Marke für Dienstleistungen der Klasse 36 (Versicherungen, Investitionen, Finanzen usw.). Dieser Antrag wurde 1996 vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und 1998 von der Eidgenössischen Rekurskommission für Immaterialgüterrecht abgelehnt. X. stellte 1998 einen neuen Eintragungsantrag, der 2001 vom Institut und 2002 von der Rekurskommission ebenfalls abgelehnt wurde.
X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid der Rekurskommission und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Eintragung der Marke "MASTERPIECE".
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass der Begriff "MASTERPIECE", der von einem nicht unerheblichen Teil des Schweizer Publikums als "Meisterwerk" verstanden wird, eine qualitative Bezeichnung aus dem öffentlichen Sprachgebrauch darstellt und daher gemäß Art. 2 Abs. a MSchG nicht als Marke geschützt werden kann.
Das Bundesgericht führte auch aus, dass die Tatsache, dass die Marke in anderen europäischen Ländern…