Erwägungen

Die Swatch Group SA (Beschwerdeführerin) hinterlegte am 29. September 2000 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine dreidimensionale Marke für Uhrarmbänder. Das IGE wies das Markeneintragungsgesuch jedoch mit der Begründung ab, dass der Form an Unterscheidungskraft mangle und sie zum Gemeingut zu zählen sei. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin diverse Unterlagen ein, um die Verkehrsdurchsetzung der Formmarke glaubhaft zu machen.

Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum (ERKGE) bestätigte die Ablehnung des IGE. Sie sah keinen Anlass, die Erwägung des IGE in Zweifel zu ziehen, wonach das Institut je nach dem Grad der Banalität des in Frage stehenden Zeichens auf der Durchführung einer demoskopischen Umfrage zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bestehe.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass eine zum Gemeingut gehörende Form nach Art. 2 lit. a MSchG nur dann als Marke schutzfähig ist, wenn sie sich im Verkehr als Kennzeichen für das beanspruchte Produkt durchgesetzt hat. Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung genügt es im Eintragungsverfahren, dass diese glaubhaft gemacht wird.

Das Bundesgericht erachtete es als bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das IGE um so höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung stellt, je banaler ein Zeichen erscheint. Es trage damit der Erfahrungstatsache zutreffend…