Art. 1 MSchG
Begriff
1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Formmarke; Schutzausschlussgründe75 Zitierungen
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2Formmarke; Eintragungsverfahren64 Zitierungen
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3Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. a und b MSchG54 Zitierungen
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4Formmarke; Gemeingut; Art. 2 lit. a MSchG41 Zitierungen
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5Dreidimensionale Marke; massgebender Adressatenkreis39 Zitierungen
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6Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG)28 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Markeneintragungsgesuch18 Zitierungen
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13 Zitierungen13.12.2006 · 13 Zitierungen
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10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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