Erwägungen
Die X. AG ersuchte das Bundesamt für geistiges Eigentum (BAGE) am 1. April 1993 um Eintragung einer dreidimensionalen, für Uhren bestimmten Marke. Die beanspruchte Formmarke wurde im Gesuch durch zwei Abbildungen einer Armbanduhr dargestellt. Am 10. Dezember 1993 verweigerte das BAGE die Eintragung der Marke mit der Begründung, dass ihr die erforderliche Kennzeichnungskraft fehle und es sich um eine Form handle, die das Wesen der Ware ausmache und daher vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Die X. AG hat diese Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Legaldefinition des Markengesetzes die Marke ein Zeichen sein muss, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Gemäß Gesetz können Marken auch in dreidimensionalen Formen bestehen. Allerdings erleidet die Schutzfähigkeit Ausnahmen, insbesondere wenn es sich um Formen handelt, die Gemeingut sind oder das Wesen der Ware ausmachen.
Im vorliegenden Fall kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass alle wesentlichen Gestaltungselemente einer Armbanduhr, wie das Gehäuse, das Zifferblatt, die Zeiger und das Band, vielfach auf dem Markt zu finden sind. Auch wenn die Kombination…