Erwägungen

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hatte die Eintragung einer dreidimensionalen Marke für den "Panton"-Stuhl abgelehnt. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen wurde. Das IGE erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des IGE teilweise gut. Es hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurück. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die beanspruchte Form des "Panton"-Stuhls zwar als Design schutzfähig sein könnte, aber nicht originär unterscheidungskräftig genug ist, um als Marke eingetragen zu werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Verkehrsdurchsetzung der Form jedoch nicht geprüft, weshalb eine Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Schutzvoraussetzungen für Marken und Design unterschiedlich sind. Für den Markenschutz muss sich die Form so sehr vom Gewohnten abheben, dass sie in der Erinnerung der Durchschnittsverbraucher als Herkunftshinweis haften bleibt. Dies ist bei der beanspruchten Form des…