Art. 30 MSchG
Entscheid und Eintragung
1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Abs. 2 nicht entspricht.
2 Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
- a. die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
- b. die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
- c. absolute Ausschlussgründe vorliegen;
- d. die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21–23 nicht entspricht;
- e. die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a–27c nicht entspricht.
3 Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Markenschutz; geografische Angaben; irreführende Zeichen (Art. 2 lit. c, Art. 30 Abs. 2 lit. c und Art. 47 Abs. 1 MSchG)31 Zitierungen
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2Dreidimensionale Marke; massgebender Adressatenkreis18 Zitierungen
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3Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG)17 Zitierungen
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4Formmarke; Eintragungsverfahren12 Zitierungen
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5Irreführende Zeichen; Herkunftsangaben für Dienstleistungen6 Zitierungen
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6Schutzverweigerung gegenüber einer international registrierten Marke3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen01.12.2008 · 10 Zitierungen
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8 Zitierungen
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8 Zitierungen18.05.2006 · 8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.