Erwägungen

Die Foot Locker Retail Inc. (Beschwerdegegnerin) beantragte am 6. April 2004 Markenschutz für das Zeichen COLORADO für verschiedene Waren der Klassen 18 und 25. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies das Gesuch mit Verweis auf Art. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG zurück, da das Zeichen für Waren, die nicht aus den USA stammen, als täuschend erachtet wurde.

Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum hob die Verfügung des IGE auf und wies dieses an, dem Markeneintragungsgesuch vollumfänglich zu entsprechen. Sie war der Ansicht, dass die bisherige Praxis der Einschränkung des Markenschutzes auf Waren der angegebenen geografischen Herkunft geändert werden müsse.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gegen den Entscheid der Rekurskommission gut.

Erwägungen

Nach Art. 2 lit. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz absolut ausgeschlossen. Eine Marke ist irreführend, wenn sie eine geografische Angabe enthält und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder Ort, auf den die Angabe hinweist, obwohl das in Wirklichkeit nicht zutrifft.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Wort-/Bildmarke COLORADO vom schweizerischen Publikum als Hinweis auf den US-Bundesstaat Colorado verstanden wird. Daher besteht die…