Erwägungen
Die Unox S.r.l. ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) mit Basiseintragung in Italien. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verweigerte der Marke den Schutz in der Schweiz, da das Zeichen die gemäß Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG) geschützte Abkürzung "UNO" enthalte und somit gegen das NZSchG verstoße.
Die Markeninhaberin erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des IGE. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und wies das IGE an, der Marke den Schutz in der Schweiz zu gewähren. Das IGE legte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und verweigerte der internationalen Marke "UNOX" den Schutz in der Schweiz. Es kam zum Schluss, dass die Buchstabenfolge "UNO" in der Marke als eigenständiges Element wahrgenommen wird und somit gegen das Benutzungsverbot des NZSchG verstößt. Unabhängig vom Gesamteindruck des Zeichens oder der Schaffung einer Verwechslungsgefahr ist von einem Verstoß gegen das NZSchG auszugehen.
Das Bundesgericht führte aus, dass das NZSchG ein absolutes Benutzungsverbot der geschützten Kennzeichen statuiert. Es sei unerheblich, ob eine Gefahr der Verwechslung oder der gedanklichen Verbindung zur Organisation der Vereinten Nationen bestehe. Entscheidend sei,…