Erwägungen

Die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland reichte am 27. Juni 2001 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ein Gesuch ein um Eintragung des Wortes "FELSENKELLER" als Garantiemarke für Käse. Das Institut wies das Eintragungsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2003 gestützt auf Art. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG vollumfänglich zurück.

Die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland erhob Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum. Die Rekurskommission hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Prüfung an das Institut zurück.

Das Institut und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und das Markeneintragungsgesuch vollumfänglich zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Institut nicht berechtigt ist, den Entscheid der Rekurskommission mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, da ihm die nötige Autonomie im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VRSK fehlt. Hingegen ist das EJPD als das in der Sache zuständige Departement gemäss Art. 103 lit. b OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.

In der Sache selbst führt das Bundesgericht aus, dass der Ausschlussgrund des Gemeingutes gemäss Art. 2…